Allgemeines
Die Bildung von Elternvereinen richtet sich nach dem Vereinsgesetz. Eine schulbehördliche Zulassung ist nicht vorgesehen. Weder das Bundesministerium für Unterricht noch der Wiener Stadtschulrat ist für interne Belange der Elternvereine zuständig und beide mischen sich nicht in die Vereinsangelegenheiten ein.
Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern (§ 63 Abs. 1 SCHUG).
Die Hauptaufgaben der Elternvereine sind:
1. Wahrung der Elterninteressen betreffend die schulische Ausbildung der Kinder und aller mit dem Schulbesuch in Zusammenhang stehenden Fragen innerhalb der Schule.
2. Wahrung der Eltern- und Schulinteressen nach außen, z.B. gegenüber Behörden und anderen Instituten.
MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft im Elternverein ist freiwillig und mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Mitglied des Elternvereines sind die Eltern und nicht die Kinder, daher ist der Beitrag auch bei mehreren Kindern nur einmal zu bezahlen. Mitglied und somit in der Hauptversammlung aktiv und passiv wählbar ist jeder, dem nach den Statuten des jeweiligen Elternvereins dieses Wahlrecht zukommt und der den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Eltern jener Schüler und Schülerinnen, die neu in die Schule kommen sind (z.B. in den ersten Klassen), erhalten durch eine Willenskundgebung zum Beitritt das Wahlrecht. Als eine solche Willenskundgebung ist die Teilnahme an der Hauptversammlung anzusehen.
RECHTE DER ELTERNVEREINE
Recht auf Information
Recht auf Anhörung
Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache
PFLICHTEN DER ELTERNVEREINE
Wahrung der Elternrechte
DER VORSTAND
Der Vorstand eines Elternvereins besteht aus dem Obmann/der Obfrau (dem/der Vorsitzenden), dem/der Schriftführer/in, dem Kassier und deren Stellvertretern. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung (Manche Elternvereine wählen Kassier und Schriftführer in der ersten Ausschusssitzung).
DIE RECHNUNGSPRÜFER
Die Rechnungsprüfer sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung.
DER AUSSCHUSS
Der Ausschuss besteht aus den Klassenelternvertretern und dem Vorstand. Ob die Klassenelternvertreter in der Hauptversammlung gewählt oder nur von dieser zur Kenntnis genommen werden, hängt von den Statuten des Elternvereins ab.
DIE KLASSENELTERNVERTRETER
Die Klassenelternvertreter sollen von den Eltern der jeweiligen Klasse gewählt werden. Es ist die Aufgabe des Elternvereins, dafür zu sorgen, dass jede Klasse im Elternausschuss vertreten ist. Die Wahl der Elternvertreter kann im Rahmen eines Klassenelternabends erfolgen.
Mit Ausnahme der ersten Klasse ist die Schule nicht verpflichtet, aus eigener Initiative einen Elternabend abzuhalten. Der Klassenvorstand muß dies aber dann tun, wenn ein Drittel der Eltern einer Klasse es verlangt (§ 62 Abs. 2.SchUG).
Sollte die Abhaltung eines Elternabends vor der Hauptversammlung nicht möglich sein, dem Obmann/der Obfrau aber Eltern bekannt sind, die das Amt eines Klassenelternvertreters übernehmen wollen, müssen die Eltern der Klasse schriftlich davon verständigt werden.
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